1. Allgemeines:
Für die Ausführungen unseres Auftrages und künftiger Aufträge gelten die folgenden Bedingungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
In Angeboten, Bestätigungen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten festgelegte Verkaufs- oder Lieferbedingungen sind für uns auch ohne unseren Widerspruch und trotz einer etwaigen Erklärung des Lieferanten, fremde Bedingungen nur durch seine Zustimmung anerkennen zu wollen, unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich anerkannt werden. Falls der Lieferant einzelne der nachfolgenden Bedingungen nicht anerkennen will, muss er ausdrücklich schriftlich widersprechen.
Annahme der Bestellung und Ausführung des Auftrages gelten als Anerkennung unserer Bedingungen.
Mit Aufnahme der Geschäftsverbindung, Lieferung/Auftragsannahme der bestellten Ware/Dienstleistung erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass für uns wichtige Daten seines Unternehmens EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert werden. Ausdrücklich werden jegliche Ansprüche mit Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen.
2. Angebote:
Die Ausarbeitung von Angeboten bzw. Projekten durch den Lieferanten ist für uns unverbindlich und kostenlos.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung:
Nur schriftlich, mit rechtsverbindlichen Unterschriften versehene Bestellungen sind rechtswirksam. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Wir behalten uns vor, Bestellungen zurückzuziehen, falls die Bestätigung, mit rechtsverbindlichen Unterschriften versehen, nicht innerhalb von 8 Tagen eingeht. In Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr sind grundsätzlich unsere Bestell-Nr. und unsere Artikelnummer anzugeben.
4. Liefertermine:
Die von uns genannten Liefertermine sind verbindlich und als Fixtermine zu betrachten. Das Material muss dann im Werk zur Verfügung stehen. Die Versandzeit ist einzukalkulieren. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen uns frühestmöglich gemeldet werden. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Machen wir Schadensersatzansprüche geltend, ist der Auftragnehmer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Annahme der verspäteten Leistung und Lieferung enthält keinen Verzicht auf unsere Ansprüche aus dem Verzug. Mehr- oder Minderlieferungen sind mit uns abzustimmen.
5. Verpackung und Versand:
Die Lieferungen müssen fracht-, gebühren- und verpackungsfrei – frei Werk erfolgen. Bei Vorgabe anderer Versandanschriften hat der Versand in unserem Namen vollkommen neutral zu erfolgen.
Ist ausnahmsweise eine andere Frachtvereinbarung ausdrücklich getroffen, hat der Versand auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen.
Die Verpackung ist kostenfrei zu stellen. Paletten und Container betrachten wir als Lieferanteneigentum und erwarten eine Rücknahme im Austauschverfahren. Die Verpackung ist so zu wählen, dass ein Gabelstaplertransport ermöglicht wird, eine Stapelung erfolgen und das Gut in unveränderter Verpackung zur Produktion weitergeleitet werden kann. Die Gefahr vor und während des Versandes trägt in jedem Fall der Lieferant.
6. Entgegennahme und Abnahme der Ware:
Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrung berechtigen den Auftraggeber, die Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben.
Die Abnahme erfolgt – im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs – unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme, sofern die Lieferung vertragsgemäß ist. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Auftraggeber die Rücksendung der zuviel gelieferten Waren auf Kosten des Auftragnehmers vor.
7. Zahlungen:
Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Liefererfüllung können uns nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
Preisermäßigungen infolge allgemein geänderter Marktpreise gelten als stillschweigend zugestanden.
Bei laufender Belieferung mit Rechnungserteilung nehmen wir die Zahlung vor, unbeschadet eines evtl. Kürzungsanspruches, der ausdrücklich hiermit zugestanden wird. Soweit nicht anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsbedingung:
Rechnungs- und vollständiger Wareneingang
1. – 15 eines Monats am 30./31. des Monats
16. – 30./31. eines Monats am 15. des Folgemonats
abzügl. 3% Skonto oder 60 Tage netto.
Bei verfrühter Lieferung werden wir die Rechnung auf den von uns festgesetzten Liefertermin valutieren.
Abtretungen unserer Verbindlichkeit an Dritte sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig.
Rechnungen sind so lange nicht fällig, als sie diesen Bedingungen nicht entsprechen. Es erfolgt eine valuta-Stellung des Wertes.
Kleinst- oder Mindestmengenzuschläge werden bei laufenden Geschäftsverbindungen nicht gezahlt.
8. Schutzvorschriften:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten.
9. Gewährleistung:
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Ablieferung. Im Gewährleistungsfall stehen uns
die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Bei Gefahr in
Verzug oder in Fällen hoher Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen.
Für Stückzahlen, Gewichte, Maße und sonstige Begriffsbestimmungen bei einer Lieferung sind die von unserer Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend und Grundlage für die Abrechnung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängelrügen innerhalb von 3 Arbeitstagen zu prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Besichtigung, so ist damit stillschweigend der Mangel anerkannt.
10. Gewerbliche Schutzrechte:
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung solcher Schutzrechte ist der Auftragnehmer für deren Geltungsdauer vom Auftraggeber zum Ersatz aller diesem und Dritten hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Der Auftraggeber ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.
11. Materialbeistellung:
Materialien und Waren, die dem Lieferanten zur Ausführung unserer Bestellung beigestellt werden, bleiben unser Eigentum.
Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Werden unsere Waren oder Materialien mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt unser Eigentum, so gilt bereits bei Bestellungen vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Lieferers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache auf uns übergehen und zwar im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses.
Von einer bevorstehenden Pfändung oder andere Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte muss uns der Lieferant unverzüglich benachrichtigen sowie die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände als unser Eigentum kennzeichnen und diese ggf. getrennt lagern. Bei Beistellung geht die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens oder der Beschädigung mit der Übernahme des Gegenstandes auf den Lieferanten über.
12. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen:
Von uns beigestellte oder auf unsere Kosten angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen werden dem Lieferanten ausschließlich zur Ausführung unserer Bestellung zur Verfügung gestellt, dürfen Dritte ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und bleiben unser Eigentum bzw. gehen nach Anfertigung in unser Eigentum über. Der Gefahrenübergang erfolgt sinngemäß wie bei der Materialbeistellung.
Bei Eingang des Bestellschreibens fehlende Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen sind mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten bei uns anzufordern. Soweit nicht Sondervereinbarungen vorliegen, sind Zeichnungen, Modelle und Werkzeuge sowie nicht verwendete bzw. aufgebrachte Materialien einschließlich evtl. angefertigter Kopien, mit der Schlußlieferung zurückzusenden.
Die unbefugte Aushändigung von Beistellungen an Dritte oder Verwendung für Dritte berechtigt uns, von allen laufenden Aufträgen zurückzutreten und darüber hinaus Schadenersatz zu fordern. Die vom Lieferanten angefertigten Zeichnungen müssen uns vor Fertigungsbeginn vorgelegt werden.
Sollte auf Grund besonderer Vereinbarung das Eigentum des Werkzeuges nicht auf uns übergehen, so können die bestehenden Preisvereinbarungen nur mit einer Frist gekündigt werden, die der Wiederbeschaffungszeit neuer Werkzeuge entspricht. Andernfalls ist das Werkzeug auszuliefern, sofern es von Firmen des Wettbewerbs benutzt werden kann.
13. Eigentumsrecht:
Wir erklären uns damit einverstanden, dass die Lieferungen des Lieferanten unter einfachem Eigentumsvorbehalt erfolgen.
Mit der Bezahlung des gelieferten Materials erwerben wir an diesem uneingeschränktes Alleineigentum. Weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.
Rechte aus dieser Bestellung dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden.
14. Referenzen:
Der Auftragnehmer darf sich auf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Einwilligung berufen.
15. Erfüllungsort und Recht:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz, soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
16. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Brinkmann Pumpen
K. H. Brinkmann GmbH & Co. KG
Friedrichstraße 2
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